Ist für Maßnahmen oder Anlagen, von denen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, die Entscheidung mehrerer Behörden erforderlich (z. B. Wasserrechtsbehörde, Gewerbebehörde, Naturschutzbehörde, Baubehörde), hat sich die O.ö. Umweltanwaltschaft auf Antrag eines Betroffenen im Sinn des § 2 Abs. 1 oder des Bewilligungswerbers darum zu bemühen, daß die Behörden in folgender Weise einvernehmlich vorgehen:
1. Bekanntgabe der erforderlichen Bewilligungen und der dafür nötigen Unterlagen an den Bewilligungswerber;
2. gemeinsame Verhandlung des Vorhabens, soweit dies nach Maßgabe der örtlichen und sachlichen Voraussetzungen möglich und vertretbar ist;
3. gegenseitige Bedachtnahme auf die zu treffenden Entscheidungen (z. B. Entscheidungszeitraum, Abstimmung von Bedingungen und Auflagen usw.).
Rückverweise
Oö. USchG · Oö. Umweltschutzgesetz 1996
§ 4 § 4O.ö. Umweltanwaltschaft
…1) Am Sitz der Landesregierung wird eine „O.ö. Umweltanwaltschaft“ eingerichtet. Sie besteht aus dem Leiter der O.ö. Umweltanwaltschaft (O.ö. Umweltanwalt), der von der Landesregierung nach Anhörung des Umweltbeirates zu bestellen ist, und…
Anl. 1
…LUFT 1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen 2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen 3. Kohlenmonoxid 4. Flüchtige organische Verbindungen 5. Metalle und Metallverbindungen 6. Staub, einschließlich Feinpartikel 7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern) 8. Chlor und Chlorverbindungen 9. Fluor und…