(1) Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in den von den jeweiligen Landesgesetzen bezeichneten Verfahren zur Wahrung des Umweltschutzes, insbesondere zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, Parteistellung im Sinn des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Oö. Umweltanwaltschaft kann auf ihre Parteienrechte auch verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung für die Umwelt vorliegt oder das Vorhaben geeignet ist, eine solche erhebliche Gefährdung oder Schädigung herbeizuführen. Die Oö. Umweltanwaltschaft hat bei der Ausübung ihrer Parteistellung auf andere, insbesondere sonstige öffentliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Sie hat ihre Parteistellung objektiv und unabhängig von den Parteien und vom beantragten Gesamtziel oder Ergebnis des Verfahrens sowie nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Schädigungen der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und ihre Anbringen gegenüber der Behörde zu begründen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2013, 32/2016)
(2) Bei begründetem Verdacht auf Nichteinhaltung landesgesetzlicher Bestimmungen, die dem Interesse des Umweltschutzes dienen, hat die zuständige Behörde, nachdem ihr die Mißstände von der O.ö. Umweltanwaltschaft angezeigt worden sind, dieser Auskunft zu geben, ob und welche Veranlassungen in der aufgezeigten Angelegenheit getroffen worden sind. Die Behörde ist gegenüber der O.ö. Umweltanwaltschaft verpflichtet, die von ihr gesetzten Schritte bzw. deren Unterbleiben zu begründen. Diese Berechtigung der O.ö. Umweltanwaltschaft besteht insbesondere auch gegenüber der im Rahmen der Gemeindeaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörde.
(3) Die Behörden und Dienststellen haben der O.ö. Umweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Die O.ö. Umweltanwaltschaft ist auch gegenüber den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Gemeinden und Gemeindemitgliedern zur Verschwiegenheit über solche ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Parteien geboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 1/2000, 81/2013)
Rückverweise
Oö. USchG · Oö. Umweltschutzgesetz 1996
§ 4 § 4O.ö. Umweltanwaltschaft
…ihre Aufgaben nach den Erfordernissen der Hintanhaltung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt, jedoch bei vertretbarer Bedachtnahme auf andere Interessen wahrzunehmen und ihre Anträge zu begründen. (5) Die Aufgaben der O.ö. Umweltanwaltschaft sind: 1. die Vertretung der Interessen des Umweltschutzes in Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des § 5 Abs. 1; 2. die Wahrnehmung von Mißständen…
§ 30 § 30Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht
…errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll; 3. die Nachbarn; 4. die nach den gemäß § 25 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien; 5. die Oö. Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 5 Abs. 1; 6. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G…
§ 8 § 8Umweltbeirat
…Umweltanwalt nehmen an den Sitzungen des Umweltbeirates mit beratender Stimme teil. Der Umweltbeirat kann seinen Sitzungen weitere fachkundige Personen und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beiziehen. (5) Der Bericht der O.ö. Umweltanwaltschaft (§ 4 Abs. 6) und der Landes-Umweltbericht (§ 11) sind nach der Vorlage an den Landtag dem Umweltbeirat zur Kenntnis…