(1) Der Betrieb einer Schischule liegt vor, wenn Schiunterricht (§ 58 Abs. 1) erwerbsmäßig erteilt wird. Die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, ist verpflichtet, die Schischule persönlich zu leiten oder die Leitung einer geeigneten Stellvertreterin bzw. einem geeigneten Stellvertreter, die bzw. der im Besitz eines Berechtigungsscheins gemäß § 59 ist, zu übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(2) Erfolgt der Betrieb einer Schischule in einer Standortgemeinde nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit (niedergelassene Schischule), so ist die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, verpflichtet,
1. den Schiunterricht nach den vom Oö. Schilehrerverband anerkannten Grundsätzen der Schilehrmethode und -technik zu erteilen;
2. während der Zeit der Betriebspflicht (Abs. 3) ein deutlich gekennzeichnetes Schischulbüro und einen deutlich gekennzeichneten, zur gefahrlosen Einteilung der Schischüler in Leistungsgruppen geeigneten Sammelplatz in der Standortgemeinde zu betreiben.
(3) Sofern es die Schneelage zulässt, hat jede niedergelassene Schischule in der Zeit zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern ihre Leistungen öffentlich und für alle Wintersportgäste an ihrem Standort anzubieten.
(4) Als Lehrkräfte an einer Schischule (Schilehrerinnen bzw. Schilehrer) dürfen nur Personen beschäftigt werden, die
1. die erforderliche Verlässlichkeit im Sinn des § 60 Abs. 3 Z 1 besitzen,
2. gesundheitlich geeignet sind und
3. fachlich befähigt sind (Abs. 5).
(Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(5) Die fachliche Befähigung einer Schilehrerin bzw. eines Schilehrers besitzen jedenfalls Personen, die die fachliche Befähigung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder eine gleichwertige Befähigung besitzen. Personen, die die fachliche Befähigung nur für einen Teilbereich des Schiunterrichts (§ 58 Abs. 1) besitzen, und Personen, die in Ausbildung zu einer dieser Tätigkeiten stehen und dort bereits jene Gegenstände (Ausbildungsabschnitte) absolviert haben, die die Grundkenntnisse vermitteln, dürfen nur in dem der fachlichen Befähigung entsprechenden Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Für die Anerkennung von außerhalb Oberösterreichs in einem anderen Bundesland oder im Gebiet eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbenen Berufsqualifikationen als Schilehrer gelten § 60 Abs. 7 und § 61 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(6) Die Pflichten gemäß Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 gelten auch für die an einer Schischule beschäftigten Lehrkräfte mit der Maßgabe, dass sich die Pflichten auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich beschränken. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021)
Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 24 § 24Befangenheit
…Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 64 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 vorliegt. Die Mitglieder haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat der Aufsichtsrat zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt. Die bzw…
§ 64 § 64Betrieb einer Schischule
…nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit (niedergelassene Schischule), so ist die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, verpflichtet, 1. den Schiunterricht nach den vom Oö. Schilehrerverband anerkannten Grundsätzen der Schilehrmethode und -technik zu erteilen; 2. während der Zeit der Betriebspflicht (Abs. 3) ein deutlich gekennzeichnetes Schischulbüro und einen deutlich…
§ 83 § 83Strafbestimmungen
… 59 Abs. 3 geschützten Bezeichnungen führt, 7. wer wiederholt seiner Verpflichtung zur Fortbildung gemäß § 63 Abs. 1 oder § 64 Abs. 6 nicht nachkommt, 8. wer als Leiterin bzw. Leiter einer Schischule gegen die Bestimmungen des § 64 Abs. 1 bis 3…
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