Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 64 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 vorliegt. Die Mitglieder haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat der Aufsichtsrat zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt. Die bzw. der Befangene hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.
Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 18 § 18Wahl des Aufsichtsrats
…§ 14 Abs. 1 zur Stimmabgabe berechtigt sind. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, auf die ein Ausschlussgrund im Sinn des § 24 Oö. Kommunalwahlordnung zutrifft. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023) (3) Jeder Wahlvorschlag hat eine Liste mit einer ausreichenden Anzahl wählbarer Personen zu enthalten. Diese haben das Einverständnis…
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