(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
1. wer entgegen § 35 Abs. 1 die Anzeige über die entgeltliche Beherbergung von Gästen in einer Privatunterkunft oder die entgeltliche Zurverfügungstellung einer Unterkunft für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten als Wohnraum nicht, nicht vollständig oder nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. wer entgegen §§ 36 ff. als Beitragspflichtige bzw. Beitragspflichtiger den Tourismusbeitrag hinterzieht, verkürzt oder der Verkürzung aussetzt,
3. wer entgegen § 45 Abs. 1 als Beitragspflichtige bzw. Beitragspflichtiger die Beitragserklärung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst mangelhaft abgibt,
4. wer entgegen § 45 Abs. 4 dem Verlangen nach Vorlage des maßgebenden Umsatzsteuerbescheids oder sonstiger für die Beitragsberechnung bedeutender Unterlagen nicht entspricht oder die Einstellung der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
5. wer entgegen § 59 Abs. 1 eine Tätigkeit gemäß § 58 ohne den dafür erforderlichen Berechtigungsschein erwerbsmäßig ausübt,
6. wer ohne den dafür erforderlichen Berechtigungsschein eine der durch § 59 Abs. 3 geschützten Bezeichnungen führt,
7. wer wiederholt seiner Verpflichtung zur Fortbildung gemäß § 63 Abs. 1 oder § 64 Abs. 6 nicht nachkommt,
8. wer als Leiterin bzw. Leiter einer Schischule gegen die Bestimmungen des § 64 Abs. 1 bis 3 verstößt,
10. wer als Fortbetriebsberechtigte bzw. Fortbetriebsberechtigter der Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 nicht nachkommt,
11. wer einen Campingplatz entgegen § 72 Abs. 1 ohne erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder entgegen § 72 Abs. 7 ändert,
12. wer entgegen § 72 Abs. 8 eine Änderung des Campingplatzes nicht fristgerecht anzeigt oder trotz Untersagung ändert,
13. wer entgegen § 73 Abs. 1 die Aufnahme des Betriebs eines bewilligten Campingplatzes nicht unverzüglich mitteilt,
14. wer als Betreiberin bzw. Betreiber eines Campingplatzes den Bestimmungen des § 74 Abs. 1 über die Erreichbarkeit zuwiderhandelt,
15. wer als Betreiberin bzw. Betreiber eines Campingplatzes die Einrichtungen des Campingplatzes nicht dem § 74 Abs. 2 entsprechend bereithält oder den Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheids zuwiderhandelt,
16. wer einen Campingplatz trotz angeordneter Sperre gemäß § 74 Abs. 3 oder 4 betreibt,
17. wer entgegen § 74 Abs. 5 den Organen der Behörde den Zutritt zum Campingplatz nicht ermöglicht oder die notwendigen Auskünfte nicht erteilt,
18. wer entgegen § 75 Abs. 2 die Einstellung des Betriebs eines Campingplatzes nicht unverzüglich mitteilt,
19. wer außerhalb von Campingplätzen an einem Ort oder in einem Gebiet campiert, an bzw. in dem auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 Abs. 1 das Campieren nicht zulässig ist,
20. wer den Bestimmungen über bewilligungsfreie Campingplätze gemäß § 77 Abs. 3 bis 7 zuwiderhandelt,
21. wer entgegen § 77 Abs. 8 die Aufnahme des Betriebs eines bewilligungsfreien Campingplatzes nicht fristgerecht anzeigt oder einen Campingplatz trotz einer Untersagung gemäß § 77 Abs. 9 betreibt.
(Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021, 113/2023)
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
(3) Wird der Tourismusbeitragsstelle oder der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Landesgesetz der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 bekannt, können sie von der Erstattung einer Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 83 § 83Strafbestimmungen
…des Betriebs eines bewilligungsfreien Campingplatzes nicht fristgerecht anzeigt oder einen Campingplatz trotz einer Untersagung gemäß § 77 Abs. 9 betreibt. (Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021, 113/2023) (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3.000 Euro zu bestrafen. (3) Wird…
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