(1) Wer Gäste in einer Privatunterkunft entgeltlich beherbergt oder Gästen solche Unterkünfte für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung stellt (§ 47 Abs. 2 Z 3), hat die Aufnahme dieser Tätigkeit längstens binnen einer Woche jener Gemeinde, in der die Unterkunft gelegen ist, durch Mitteilung ihrer bzw. seiner Wohnadresse sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen. Über das Einlangen der Anzeige ist eine Bestätigung auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(2) Die Gemeinde hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle und den in Betracht kommenden Tourismusverband von der Anzeige nach Abs. 1 zu verständigen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für die Einstellung der Tätigkeit sinngemäß.
Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 35 § 35Private Gästeunterkunft
…sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen. Über das Einlangen der Anzeige ist eine Bestätigung auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023) (2) Die Gemeinde hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle und den in Betracht kommenden Tourismusverband von der Anzeige nach Abs. 1 zu verständigen. (3) Abs. 1 und 2 gelten für die…
§ 85 § 85Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2019 in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 85/2018) (3) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt treten außer Kraft: 1. §§ 2 bis 5, §§ 7 bis 20…
§ 83 § 83Strafbestimmungen
…1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, 1. wer entgegen § 35 Abs. 1 die Anzeige über die entgeltliche Beherbergung von Gästen in einer Privatunterkunft oder die entgeltliche Zurverfügungstellung einer Unterkunft für kurzfristige Zeiträume von jeweils…
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