(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes festgelegt wird, mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die §§ 11, 27, 28 Abs. 1 und 33 bis 57 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Verordnungen gemäß § 57 Abs. 1 können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2019 in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 85/2018)
(3) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt treten außer Kraft:
1. §§ 2 bis 5, §§ 7 bis 20, § 21 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 22 bis 26, §§ 28 bis 31, §§ 46, 47, 50 und 50a Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013;
2. die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Haushaltsführung in den Tourismusverbänden und der Landes-Tourismusorganisation, LGBl. Nr. 68/2013, wobei ein auf Grundlage dieser Verordnung für das Haushaltsjahr 2018 beschlossener Voranschlag als Budget gemäß § 27 weitergilt;
3. die Verordnung, mit der die Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird, LGBl. Nr. 42/2013.
(4) Mit dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt treten außer Kraft:
1. die im Abs. 3 Z 1 nicht angeführten Bestimmungen des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013;
2. das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, LGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2012;
3. die Verordnungen der Gemeinden gemäß § 1, § 2 Abs. 1a, §§ 3, 5 und 6 Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, mit welchen die Höhe und Fälligkeit der Tourismusabgabe festgesetzt und allfällige Pflichten zur Einreichung von Abgabenerklärungen sowie Befreiungen von der Abgabenpflicht vorgesehen werden.
Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Jänner 2019 verwirklicht werden, sind die Bestimmungen über die Interessentenbeiträge gemäß §§ 1, 33 bis 45 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 und die Bestimmungen des Oö. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991 über Nächtigungen in Gästeunterkünften, Sonderkrankenanstalten und Ferienwohnungen in Tourismusgemeinden weiterhin anzuwenden.
(5) § 10 Abs. 2 ist erstmals ab 1. Jänner 2020 anzuwenden.
(6) Die erste einheitliche Funktionsperiode des Strategie-Boards endet mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß Abs. 1
1. auf Grund des § 22 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 errichtete Landes-Tourismusorganisation besteht als LTO gemäß § 3 weiter;
2. nach § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in die Generalversammlung der Landes-Tourismusorganisation entsendeten Vertreter gelten als Vertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2;
3. nach § 26 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 bestellte Geschäftsführerin bzw. der zu diesem Zeitpunkt bestellte Geschäftsführer bleibt bis zum Ende ihrer bzw. seiner Funktionsperiode als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer gemäß § 7 im Amt;
4. geltende Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einstufung der Gemeinden in Ortsklassen (Oö. Ortsklassenverordnung 2015), LGBl. Nr. 97/2014, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2016, bleibt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 als Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 in Geltung. Eine gemäß § 3 Abs. 5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2012, im Verfahren zur Erlassung der Oö. Ortsklassenverordnung 2011 oder nach Erlassung dieser Verordnung erfolgte Anhörung der Pflichtmitglieder gilt als Anhörung gemäß § 9 Abs. 5;
5. geltende Verordnung der Oö. Landesregierung über die Errichtung von Tourismusverbänden, LGBl. Nr. 17/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2016, gilt als auf der Grundlage des § 10 erlassen weiter;
6. gewählten Organe der Tourismusverbände bleiben bis zur ersten Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Amt; auf sie sind § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4, §§ 10 bis 16 und §§ 18 bis 21 Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, und §§ 5 bis 9 der Verordnung, mit der die Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird, LGBl. Nr. 42/2013, weiterhin anzuwenden; die bzw. der Vorsitzende des Tourismusverbands hat die Aufgaben, welche der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zukommen, bis dahin wahrzunehmen;
7. nach § 17 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 bestellten Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer bleiben unbeschadet der Möglichkeit der Abberufung nach § 25 Abs. 2 für die vorgesehene Bestelldauer als Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer nach § 25 im Amt;
8. geltende Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der auf Grund des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990 die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden (Beitragsgruppenordnung), LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 119/2007, bleibt als Verordnung gemäß § 37 in Geltung;
9. erstatteten Anzeigen über die Aufnahme der Tätigkeit der Privatzimmervermietung gemäß § 39a Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 gelten als Anzeigen über die Aufnahme des Betriebs einer privaten Gästeunterkunft gemäß § 35 Abs. 1;
10. bestehenden Beschlüsse über die Anhebung der gesetzlichen Prozentsätze allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge gemäß § 41 Abs. 5 und 6a Oö. Tourismus-Gesetz 1990 gelten als Beschlüsse gemäß § 43 Abs. 5 oder 6 weiter;
11. bestehenden Beschlüsse über die Senkung der gesetzlichen Prozentsätze allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge gemäß § 41 Abs. 6 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 weiter.
(8) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß Abs. 2 bestehenden freiwilligen Mitgliedschaften gemäß § 6 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 gelten als freiwillige Mitgliedschaften nach § 11 Abs. 2 weiter. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(9) Tourismusverbände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß Abs. 1 keine Geschäftsführerin bzw. keinen Geschäftsführer bestellt haben,
1. müssen die Wahl des Aufsichtsrats durchführen, wenn das Aufkommen des Tourismusverbands aus den Tourismusbeiträgen und der Tourismusabgabe 350.000 Euro übersteigt;
2. dürfen bis zur Wahl des Aufsichtsrats an Stelle eines Jahresabschlusses einen Rechnungsabschluss (Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht) erstellen; sie haben das Rechnungswesen so einzurichten und zu führen, dass alle Einnahmen und Ausgaben laufend aufgezeichnet werden und die Finanzlage der Tourismusorganisation rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist;
3. sind zur Erstellung eines Tourismuskonzepts (§ 12) erst ab der Wahl des Aufsichtsrats verpflichtet.
(10) Die übrigen Tourismusverbände müssen die Wahl des Aufsichtsrats so rechtzeitig durchführen, dass die erste Sitzung des Aufsichtsrats längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 stattfinden kann. Diese Wahl kann bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an durchgeführt werden; die gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats erlangen jedoch erst mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ihr Amt.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021, 113/2023)
Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 85 § 85Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2019 in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 85/2018) (3) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt treten außer Kraft: 1. §§ 2 bis 5, §§ 7 bis 20…
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