(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern; die Zahl der zu wählenden Mitglieder kann auf bis zu zwölf erhöht werden. Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der Vollversammlung anwesenden Mitglieder oder deren bevollmächtigte Vertreterinnen bzw. Vertreter. Jedes Mitglied des Tourismusverbands ist berechtigt, einen unterfertigten Wahlvorschlag einzubringen. Dieser muss bis spätestens eine Woche vor der Wahl beim Tourismusverband einlangen. Auf dieses Recht ist in der Einberufung der Vollversammlung hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(2) Wählbar sind alle natürlichen Personen, die in der Vollversammlung gemäß § 14 Abs. 1 zur Stimmabgabe berechtigt sind. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, auf die ein Ausschlussgrund im Sinn des § 24 Oö. Kommunalwahlordnung zutrifft. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(3) Jeder Wahlvorschlag hat eine Liste mit einer ausreichenden Anzahl wählbarer Personen zu enthalten. Diese haben das Einverständnis mit ihrer Kandidatur durch eigenhändige Unterschrift auf dem Wahlvorschlag zu bestätigen. Scheint eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen auf, gilt sie auf dem nach dem Zeitpunkt der Einbringung zweiten und jedem weiteren Wahlvorschlag als nicht nominiert. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Zahl wählbarer Personen enthalten, sind ungültig. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(4) Die bzw. der bisherige Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen. Die gültigen Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihrer Einbringung fortlaufend zu bezeichnen, ungültige Wahlvorschläge sind zurückzustellen. Die gültigen Wahlvorschläge sind im Sitzungssaal kundzumachen.
(5) Die bzw. der bisherige Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Wahl in der Vollversammlung zu leiten. Zu ihrer bzw. seiner Unterstützung hat die Vollversammlung zwei Beisitzende zu wählen. Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter und die Beisitzenden mit Stimmenmehrheit. Wurden innerhalb der Frist nach Abs. 1 ein oder mehrere gültige Wahlvorschläge mit einer Gesamtzahl an nominierten Personen in Höhe der zu wählenden Aufsichtsräte eingebracht, so sind die darin angeführten Personen von der Wahlleiterin bzw. vom Wahlleiter als gewählt zu erklären. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(6) Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder des Aufsichtsrats, wie die Wahlzahl in der für den betreffenden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen ganz enthalten ist, wobei die Wahlzahl folgendermaßen errechnet wird: Zunächst werden die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge jeweils abgegebenen Stimmen nebeneinander geschrieben. Anschließend wird jede Stimmensumme halbiert und danach gedrittelt. Als Wahlzahl gilt die drittgrößte dieser Zahlen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf ein Mitglied denselben Anspruch, entscheidet das Los, das von der Wahlleiterin bzw. vom Wahlleiter zu ziehen ist.
(7) Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Mitglied im Aufsichtsrat, so fällt dies auf die erstangeführte Person, bei zwei Aufsichtsratsmitgliedern auf die erst- und die zweitangeführte Person des Wahlvorschlags. Bei mehr als zwei Aufsichtsratsmitgliedern ist in gleicher Weise vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(8) Die Wahl von Ersatzmitgliedern für den Aufsichtsrat ist zulässig und in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen für die Wahl des Aufsichtsrats durchzuführen; wobei jeder Wahlvorschlag eine Reihung der Ersatzmitglieder zu enthalten hat. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 85 § 85Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…Amt; auf sie sind § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4, §§ 10 bis 16 und §§ 18 bis 21 Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, und §§ 5…
§ 18 § 18Wahl des Aufsichtsrats
… 14 Abs. 1 zur Stimmabgabe berechtigt sind. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, auf die ein Ausschlussgrund im Sinn des § 24 Oö. Kommunalwahlordnung zutrifft. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023) (3) Jeder Wahlvorschlag hat eine Liste mit einer ausreichenden Anzahl wählbarer Personen zu enthalten. Diese haben das Einverständnis…
§ 17 § 17Zusammensetzung
…1) Dem Aufsichtsrat des Tourismusverbands gehören an: 1. die von der Vollversammlung gewählten Mitglieder (§ 18); 2. die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister gemäß Abs. 3; 3. eine bzw. ein von der LTO nominierte Vertreterin bzw. nominierter Vertreter mit beratender Stimme…
§ 19 § 19Neuerliche Wahlausschreibung
…in ausreichender Zahl eingebracht, ist diese binnen vier Wochen neuerlich einzuberufen, um die (ausständigen) Mitglieder des Aufsichtsrats nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 18 zu wählen. Können auch danach nicht alle Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt werden, hat die Landesregierung die betroffenen Tourismusgemeinden einem anderen Tourismusverband zuzuordnen. (Anm: LGBl.Nr. …
Rückverweise