Werden vor der Vollversammlung kein gültiger Wahlvorschlag bzw. keine Wahlvorschläge in ausreichender Zahl eingebracht, ist diese binnen vier Wochen neuerlich einzuberufen, um die (ausständigen) Mitglieder des Aufsichtsrats nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 18 zu wählen. Können auch danach nicht alle Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt werden, hat die Landesregierung die betroffenen Tourismusgemeinden einem anderen Tourismusverband zuzuordnen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 51 § 51Abgabenbehörde; Abgabenerklärung
…1) Die Einhebung der Ortstaxe von den Unterkunftgeberinnen bzw. Unterkunftgebern obliegt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister als Abgabenbehörde im übertragenen Wirkungsbereich entsprechend den Bestimmungen des Oö. Abgabengesetzes und den für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. (2) Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber hat – ausgenommen im Fall des Abs. 5 –…
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