(1) Die Erteilung von Schiunterricht umfaßt folgende Tätigkeiten:
1. die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im alpinen Schilauf, Snowboard und Langlauf;
2. die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in Carving und Gleiten auf Schnee mit schiähnlichen Geräten sowie in weiteren Sonderformen des Schisports;
3. das Führen auf Schitouren im Rahmen des Schiunterrichts gemäß Z 1 oder 2.
(2) Die Tätigkeit des Berg- und Schiführers umfaßt folgende Tätigkeiten:
1. das Führen und Begleiten auf Bergtouren, insbesondere auch auf Steigen mit versicherten Passagen oder gefährlichen Restschneefeldern sowie auf Steigen, die über vergletschertes Gelände führen, sowie das Führen und Begleiten auf Schitouren;
2. das Führen und Begleiten auf Bergtouren, die ausschließlich über gebahnte Wege und Steige oder unvergletschertes Gelände führen (Wanderführen);
3. die Vermittlung von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten im Bergsteigen (wie Klettern, Sportklettern, Hochtouren, Schitouren, Steileisklettern) und Sonderformen des Bergsports (wie Schneeschuh, Telemarking, Canyoning und Schiwandern);
4. die Vermittlung von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Schilaufs, sofern dies im Rahmen einer bestimmten Bergtour oder Schitour erfolgt und sich nur auf jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt, die für das Fahren außerhalb des Bereichs markierter Schipisten notwendig sind.
(2a) Die Tätigkeit der Canyoningführerin bzw. des Canyoningführers umfasst folgende Tätigkeiten:
1. das Führen und Begleiten bei Canyoningtouren;
2. die Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten im Canyoning.
(2b) Die Tätigkeit einer Wander- und Schneeschuhführerin bzw. eines Wander- und Schneeschuhführers umfasst das Führen und Begleiten bei Wanderungen auf mittelschwierigen markierten Wegen und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände ohne Absturzgefahr auch unter Zuhilfenahme von Schneeschuhen, wobei im Winter höchstens mittelschwierige Wege unterhalb der Waldgrenze begangen werden dürfen, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind.
(2c) Die Tätigkeit einer Sportkletterführerin bzw. eines Sportkletterführers umfasst folgende Tätigkeiten:
1. das Führen und Begleiten auf Sportkletterkursen und -touren an künstlich errichteten Indoor- und Outdoor-Kletter- und Boulderwänden sowie an Kletterfelsen, die einfach über Wanderwege oder Steige ohne Absturzgefahr zu erreichen sind und über eine fixe Ausstattung mit Sicherungspunkten verfügen, wobei die Kletterhöhe auf eine Seillänge mit maximal 40 Meter über Bodenniveau beschränkt ist;
2. die Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten im Sportklettern und Sonderformen des Sportkletterns an künstlich errichteten Indoor- und Outdoor-Kletter- und Boulderwänden sowie an Kletterfelsen.
(3) Die Tätigkeit des Sportlehrers umfasst die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in einer Sportart, für welche auf Grund der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahren eine qualifizierte Ausbildung erforderlich oder für die im Interesse des Tourismus ein qualifizierter Unterricht nötig ist. Die Landesregierung hat diese Sportarten durch Verordnung zu bezeichnen.
(Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021)
§ 59 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 59 § 59 Berechtigungsschein
…Erteilung von Schiunterricht ( § 58 Abs. 1 ) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung „Schischule“, 2. für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer (§ 58 Abs. 2) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung „oö. Berg- und Schiführer“, 3. für die Tätigkeit als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer (§ 58 Abs. 2a) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung „Canyoningführerin“…
§ 62 § 62 Verfahren
…1) Wer eine Tätigkeit gemäß § 58 erwerbsmäßig ausüben will, hat diese Tätigkeit vor ihrer Aufnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung der beabsichtigten Tätigkeit, den für…
§ 63 § 63 Allgemeine Ausübungsregeln
…mindestens jedes zweite Jahr durch Fortbildung die für ihre Tätigkeit jeweils erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im jeweils neuesten Stand anzueignen. (2) Wer Schiunterricht ( § 58 Abs. 1 ) entgeltlich erteilt, ist insbesondere verpflichtet, 1. bei der Ausübung dieser Tätigkeit die Interessen des Schisports, insbesondere die Sicherheit im Schilauf, und die…
§ 64 § 64 Betrieb einer Schischule
…1) Der Betrieb einer Schischule liegt vor, wenn Schiunterricht ( § 58 Abs. 1 ) erwerbsmäßig erteilt wird. Die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, ist verpflichtet, die Schischule persönlich zu leiten oder die Leitung einer geeigneten…
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