Oö. TG 2018
Gliederung
(1) Personen, denen ein Berechtigungsschein ausgestellt wurde, sind verpflichtet, sich mindestens jedes zweite Jahr durch Fortbildung die für ihre Tätigkeit jeweils erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im jeweils neuesten Stand anzueignen.
(2) Wer Schiunterricht (§ 58 Abs. 1) entgeltlich erteilt, ist insbesondere verpflichtet,
1. bei der Ausübung dieser Tätigkeit die Interessen des Schisports, insbesondere die Sicherheit im Schilauf, und die Interessen des Tourismus zu fördern;
2. den Betrieb von Schischulen bzw. deren Infrastruktur nicht zu beeinträchtigen;
3. die Schüler über richtiges Verhalten im Schigelände und an Aufstiegshilfen, über alpine Gefahren, über die beim Schifahren und im Schigelände einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Forstrecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht etc.) und über die Gefährdung der Natur, insbesondere des Waldes und des Wildes, durch den Schilauf aufzuklären;
4. die Schüler ihrem schiläuferischen Können entsprechend in Gruppen einzuteilen.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(3) Wer die Tätigkeit der Berg- und Schiführerin bzw. des Berg- und Schiführers (§ 58 Abs. 2) entgeltlich ausübt, ist insbesondere verpflichtet,
1. sich vor dem Antritt einer Berg- oder Schitour davon zu überzeugen, dass die Teilnehmer ausreichend ausgerüstet sind;
2. die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet sind oder den Schwierigkeiten der geplanten Berg- oder Schitour offensichtlich nicht gewachsen sind;
4. das für die Leistung Erster Hilfe erforderliche Material mitzuführen;
5. jeden eingetretenen oder mit Grund vermuteten alpinen Unfall unverzüglich der nächsten alpinen Rettungsstelle sowie der nächsten Sicherheitsdienststelle anzuzeigen oder die Anzeige durch eine verlässliche Person zu veranlassen;
6. die Geführten ohne Aufforderung auf drohende Gefahren aufmerksam zu machen und den Geführten ohne zusätzliches Entgelt die zur Abwehr der Gefahren geeigneten Ratschläge zu geben;
7. Wahrnehmungen über grobe und gefährliche Missstände an Wegen (im Gelände), an Sicherungen oder in Unterkünften unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem nächsten Gemeindeamt sowie dem Oö. Berg- und Schiführerverband anzuzeigen;
8. jedem Fehlverhalten von Mitgliedern der von ihm geführten Gruppe, wie der Übertretung von Naturschutzvorschriften, der Zerstörung von Weg- und Steiganlagen, Weg- oder Steigbezeichnungen oder Einfriedungen, dem Ablassen von Steinen, Hetzen von Wild, der Erregung von Lärm, dem Anzünden von Feuer, dem Wegwerfen störender oder schädlicher Abfälle in geeigneter Weise entgegenzutreten.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(4) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 3 gelten sinngemäß für die Ausübung der Tätigkeit der Canyoningführerin bzw. des Canyoningführers (§ 58 Abs. 2a), der Wander- und Schneeschuhführerin bzw. des Wander- und Schneeschuhführers (§ § 58 Abs. 2b) sowie der Sportkletterführerin bzw. des Sportkletterführers (§ 58 Abs. 2c). Die Sportkletterführerin bzw. der Sportkletterführer ist bei der Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit darüber hinaus verpflichtet, den Boden nicht zu verlassen, wenn dies zur Sicherung oder Aufsicht erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021)
§ 64 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 64 § 64 Betrieb einer Schischule
…nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit (niedergelassene Schischule), so ist die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, verpflichtet, 1. den Schiunterricht nach den vom Oö. Schilehrerverband anerkannten Grundsätzen der Schilehrmethode und -technik zu erteilen; 2. während der Zeit der Betriebspflicht (Abs. 3) ein deutlich gekennzeichnetes Schischulbüro und einen deutlich…
§ 83 § 83 Strafbestimmungen
…dafür erforderlichen Berechtigungsschein eine der durch § 59 Abs. 3 geschützten Bezeichnungen führt, 7. wer wiederholt seiner Verpflichtung zur Fortbildung gemäß § 63 Abs. 1 oder § 64 Abs. 6 nicht nachkommt, 8. wer als Leiterin bzw. Leiter einer Schischule gegen die Bestimmungen des §…
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