Oö. TG 2018
Gliederung
(1) Der Betrieb einer Schischule liegt vor, wenn Schiunterricht (§ 58 Abs. 1) erwerbsmäßig erteilt wird. Die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, ist verpflichtet, die Schischule persönlich zu leiten oder die Leitung einer geeigneten Stellvertreterin bzw. einem geeigneten Stellvertreter, die bzw. der im Besitz eines Berechtigungsscheins gemäß § 59 ist, zu übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(2) Erfolgt der Betrieb einer Schischule in einer Standortgemeinde nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit (niedergelassene Schischule), so ist die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, verpflichtet,
1. den Schiunterricht nach den vom Oö. Schilehrerverband anerkannten Grundsätzen der Schilehrmethode und -technik zu erteilen;
2. während der Zeit der Betriebspflicht (Abs. 3) ein deutlich gekennzeichnetes Schischulbüro und einen deutlich gekennzeichneten, zur gefahrlosen Einteilung der Schischüler in Leistungsgruppen geeigneten Sammelplatz in der Standortgemeinde zu betreiben.
(3) Sofern es die Schneelage zulässt, hat jede niedergelassene Schischule in der Zeit zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern ihre Leistungen öffentlich und für alle Wintersportgäste an ihrem Standort anzubieten.
(4) Als Lehrkräfte an einer Schischule (Schilehrerinnen bzw. Schilehrer) dürfen nur Personen beschäftigt werden, die
1. die erforderliche Verlässlichkeit im Sinn des § 60 Abs. 3 Z 1 besitzen,
2. gesundheitlich geeignet sind und
3. fachlich befähigt sind (Abs. 5).
(Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(6) Die Pflichten gemäß Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 gelten auch für die an einer Schischule beschäftigten Lehrkräfte mit der Maßgabe, dass sich die Pflichten auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich beschränken. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021)
§ 24 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 24 § 24 Befangenheit
…Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 64 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 vorliegt. Die Mitglieder haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat der Aufsichtsrat zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt. Die bzw…
§ 68 § 68 Überwachung der Schischulen
…ermächtigte Organe in schimethodischer, schitechnischer und organisatorischer Hinsicht sowie im Hinblick auf das Vorhandensein eines deutlich gekennzeichneten Schischulbüros und eines im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 geeigneten Sammelplatzes sowie der notwendigen Sicherungseinrichtungen, insbesondere für die Leistung erster Hilfe und für die Betreuung bei Unfällen zu…
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