Oö. TG 2018
Gliederung
Rückverweise
(1) Wer eine Tätigkeit gemäß § 58 erwerbsmäßig ausüben will, hat diese Tätigkeit vor ihrer Aufnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung der beabsichtigten Tätigkeit, den für die Ausübung der Tätigkeit vorgesehenen Standort und unter Berücksichtigung des § 83a folgende Unterlagen zu enthalten:
1. ein Nachweis über Vor- und Familienname der Anmelderin bzw. des Anmelders, über ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz und ihr bzw. sein Alter von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates; die Bescheinigung über den Hauptwohnsitz darf zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate sein;
2. sofern die Anmelderin bzw. der Anmelder während der letzten fünf Jahre vor der Anmeldung nicht durchgehend in Österreich gemeldet war, eine Strafregisterbescheinigung bzw. eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die Bewerberin bzw. der Bewerber die erforderliche Verläßlichkeit besitzt; werden von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates keine solchen Bescheinigungen ausgestellt, werden sie durch Bescheinigungen einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls eines Notars oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsstaates über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt; diese Bescheinigungen dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate sein;
3. ein ärztliches Zeugnis über gesundheitliche Eignung für die jeweilige Tätigkeit, das im Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate sein darf;
4. die Bescheinigung eines für den Abschluß von Haftpflichtversicherungen in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern zugelassenen Versicherers;
(Anm: LGBl.Nr. 56/2019, 59/2024)
(2) Die Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach § 61 Abs. 3 zu erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021)