Oö. TG 2018
Gliederung
1. TEIL Tourismusorganisationen
1. ABSCHNITT Landes-Tourismusstrategie, Landes-Tourismusorganisation § 1 Ziel; Landes-Tourismusstrategie
§ 3 § 3 Einrichtung und Aufgaben der Landes-Tourismusorganisation
(1) Die Landes-Tourismusorganisation (LTO) wird mit der Bezeichnung „Oberösterreich Tourismus“ errichtet. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit; sie ist berechtigt, das oberösterreichische Landeswappen zu führen.
(2) Die LTO hat in Wahrnehmung der touristischen Interessen und in Ausführung der gemeinwohlorientierten Aufgaben des Landes unter Beachtung der jeweils gültigen Landes-Tourismusstrategie mit den Tourismusverbänden und relevanten Systempartnern sicherzustellen:
1. die gesamthafte strategische Planung und Steuerung sowie nachhaltige Weiterentwicklung der touristischen Ausrichtung;
2. die Führung und Weiterentwicklung der Marke „Urlaub in Oberösterreich“ sowie die Steuerung des touristischen Markensystems in Oberösterreich unter Berücksichtigung der Standortmarke „Oberösterreich“;
3. die Initiierung und Begleitung landesweiter Produktinnovationen;
4. die Entwicklung einer landesweiten, internationalen Vermarktungs- und Vertriebsstrategie auf den relevanten Zielmärkten in Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden;
5. die landesweite Koordination zur Förderung des Verständnisses der Bevölkerung für die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft und deren Beitrag zum Lebensraum.
Dafür sind die notwendigen innovativen Angebote und digitalen Technologien zu entwickeln und einzusetzen. Die Zusammenarbeit der Tourismusorganisationen bei der Umsetzung strategiekonformer und systemrelevanter Aufgaben ist durch verbindlich festgelegte und gemeinschaftlich finanzierte Kooperationsprojekte zwischen der LTO und den Tourismusverbänden zu regeln. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(3) Soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, hat sich die LTO zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Alleingesellschafter zu bedienen. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist verpflichtet, auch die Funktion der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers der LTO gemäß § 7 zu erfüllen. Die daraus resultierenden Leistungen sind von der LTO entsprechend zu vergüten.
(4) Die LTO darf für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 Ausgleichsleistungen verrechnen. Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes Oberösterreich für das jeweilige Verwaltungsjahr vorgesehenen Mittel trägt das Land den dadurch und durch andere Erträge nicht gedeckten finanziellen Aufwand der LTO. Das Land hat der LTO zumindest vierteljährlich Teilzahlungen zu überweisen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
§ 85 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 85 § 85 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2019 in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 85/2018) (3) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt treten außer Kraft: 1. §§ 2 bis 5, §§ 7 bis 20, §…
§ 49 § 49 Fälligkeit und Entrichtung der Ortstaxe
…bzw. der Unterkunftgeber Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner. Die eingehobenen Abgaben sind monatlich bis zum Letzten des auf die Einhebung folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen. (3) Diensteanbieter ( § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz) haben der Gemeinde auf Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Namen und Anschriften sowie…
§ 60 § 60 Allgemeine Voraussetzungen
…Gefahren durch Verordnung festsetzen. (7) Für die erforderlichen Sprachkenntnisse von Personen, deren Berufsqualifikation gemäß § 61 Abs. 3 anerkannt wird, gilt § 3 Oö. BAG . (Anm: LGBl.Nr. 56/2019) (Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021)…
§ 25
…25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Die Funktion als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer ist mit der eines Mitglieds des Aufsichtsrats unvereinbar. (Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 113/2023) (2) Bestellungen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Dessen ungeachtet kann der Aufsichtsrat die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer vor Ablauf der Funktionsdauer…
Rückverweise