Oö. TG 2018
Gliederung
2. TEIL Tourismusbeitrag, Tourismusabgaben
3. ABSCHNITT Tourismusabgaben
1. UNTERABSCHNITT Ortstaxe § 47 Abgabenpflicht
§ 49 § 49 Fälligkeit und Entrichtung der Ortstaxe
(1) Die Abgabenschuld wird mit der letzten Nächtigung fällig. Die Abgabe ist - ausgenommen im Fall des Abs. 4 - an die Unterkunftgeberin bzw. den Unterkunftgeber zu entrichten.
(2) Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber ist - ausgenommen im Fall des Abs. 4 - verpflichtet, die Ortstaxe einzuheben und hierüber Aufzeichnungen zu führen. Mit der Einhebung der Abgabe wird die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner. Die eingehobenen Abgaben sind monatlich bis zum Letzten des auf die Einhebung folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.
(3) Diensteanbieter (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz) haben der Gemeinde auf Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Namen und Anschriften sowie allfällige Mailadressen und Telefonnummern der bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber, soweit diese Gästeunterkünfte in Oberösterreich bereit halten, sowie die Adressen der Gästeunterkünfte in einer automationsunterstützt auswertbaren Form bekannt zu geben.
(4) Die Gemeinde kann mit einem Diensteanbieter im Sinn des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes vereinbaren, dass die Ortstaxe für Nächtigungen, die vom Diensteanbieter vermittelt werden, vom Diensteanbieter für die Unterkunftgeberin bzw. den Unterkunftgeber zu erklären und abzuführen sind. Der Diensteanbieter hat die eingehobenen Ortstaxen zur Gänze bis zum Letzten des auf die Einhebung folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.
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