Oö. TG 2018
Gliederung
(1) Der Berechtigungsschein darf nur einer natürlichen Person ausgestellt werden, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Verläßlichkeit besitzt,
3. zur jeweiligen Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und
4. das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.
(2) Der Berechtigungsschein für die Tätigkeit als Sportlehrer (§ 58 Abs. 3) darf auch für juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ausgestellt werden, sofern der Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(3) Die erforderliche Verläßlichkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn
1. der Bewerber von einem ordentlichen Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1992 (Anm: Richtig: BGBl.Nr. 68/1972) , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2012) unterliegt; dies gilt auch, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
2. über das Vermögen des Bewerbers der Konkurs eröffnet wurde und es zu einem Zwangsausgleich kommt oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; dies gilt auch, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
(Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(4) Der Mangel der erforderlichen Verläßlichkeit gemäß Abs. 3 Z 1 ist nachzusehen, wenn der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit nicht zu erwarten ist.
(5) Der Mangel der erforderlichen Verläßlichkeit gemäß Abs. 3 Z 2 ist nachzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Bewerbers erwartet werden kann, daß er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.
(6) Die Landesregierung kann die Höhe der Haftpflichtversicherung unter Bedachtnahme auf die mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Gefahren durch Verordnung festsetzen.
(7) Für die erforderlichen Sprachkenntnisse von Personen, deren Berufsqualifikation gemäß § 61 Abs. 3 anerkannt wird, gilt § 3 Oö. BAG. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021)
§ 59 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 59 § 59 Berechtigungsschein
…Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von acht Wochen nach Einlangen aller erforderlichen Nachweise gemäß § 62 Abs. 1 auszustellen, wenn der Anmelder die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 60 erfüllt und die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung gemäß § 61 besitzt. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019, 59/2024) (2) Aus dem Berechtigungsschein…
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