(1) Der Aufsichtsrat hat eine Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer des Tourismusverbands zu bestellen und mit dieser einen schriftlichen Dienstvertrag abzuschließen. Von einem Dienstverhältnis zum Tourismusverband kann abgesehen werden, wenn die bestellte Person Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer eines rechtlich selbständigen Unternehmens ist, an dem der Tourismusverband jedenfalls mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Die Funktion als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer ist mit der eines Mitglieds des Aufsichtsrats unvereinbar. (Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 113/2023)
(2) Bestellungen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Dessen ungeachtet kann der Aufsichtsrat die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer vor Ablauf der Funktionsdauer jederzeit abberufen. Im Dienstvertrag ist vorzusehen, dass im Fall einer vorzeitigen Abberufung eine Kündigung des Dienstverhältnisses unter Einhaltung einer halbjährigen Frist möglich ist.
(3) Der Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. § 2 Abs. 2 bis 5 und die §§ 3 und 4 Stellenbesetzungsgesetz gelten sinngemäß. Davon kann nur dann abgegangen werden, wenn der Aufsichtsrat die bestellte Geschäftsführerin bzw. den bestellten Geschäftsführer spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellung für diese Funktion weiterbestellt. Ist die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer bereits zweimal derart weiterbestellt worden, ist die Stelle jedenfalls wieder öffentlich auszuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(4) Soweit Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmen, ist beim Abschluss von Dienstverträgen mit der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer entsprechend dem Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 und der auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen für Landesunternehmungen vorzugehen.
§ 85 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 85 § 85 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…Geschäftsführer bleiben unbeschadet der Möglichkeit der Abberufung nach § 25 Abs. 2 für die vorgesehene Bestelldauer als Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer nach § 25 im Amt; 8. geltende Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der auf Grund des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990 die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden (Beitragsgruppenordnung), LGBl. Nr. 54/1992…
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