(1) Das Budget besteht aus einer Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, einem Investitions- und Abschreibungsplan und einem Liquiditätsplan. Als Haushaltsjahr gilt das Kalenderjahr.
(2) Sowohl die Planung als auch die Ausführung haben den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
(3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer einer Tourismusorganisation (Tourismusverband, LTO) hat den Budgetentwurf für das kommende Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass das Budget spätestens am 31. Dezember beschlossen werden kann.
(4) Soweit in einer Verordnung nach § 28 Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird,
1. ist eine Überschreitung einer in der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendung nur bei gleichzeitigem Ausgleich durch Minderaufwendungen bei anderen Aufwandsposten zulässig;
2. müssen im Fall von Mindererträgen die budgetierten Aufwände in jenem Umfang gekürzt werden, der den voraussichtlichen Mindererträgen entspricht;
3. dürfen die budgetierten Aufwände um maximal 10 % überschritten werden, sofern die tatsächlichen Erträge im gleichen Ausmaß über den budgetierten Werten liegen;
4. ist für die Bildung einer Rücklage im Ausmaß von mindestens 10 % der Erträge eines Jahresbudgets vorzusorgen.
(5) Liegt zu Beginn des Haushaltsjahres kein Budget vor, so dürfen nur jene Aufwendungen getätigt werden, die sich aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben oder die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebs unerlässlich sind.
§ 85 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 85 § 85 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…Landesregierung betreffend die Haushaltsführung in den Tourismusverbänden und der Landes-Tourismusorganisation, LGBl. Nr. 68/2013, wobei ein auf Grundlage dieser Verordnung für das Haushaltsjahr 2018 beschlossener Voranschlag als Budget gemäß § 27 weitergilt; 3. die Verordnung, mit der die Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird, LGBl. Nr. 42/2013. (4) Mit dem im Abs. 2…
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