(1) Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (§ 11 Abs. 1) haben pro beitragspflichtiger Tätigkeit für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Tourismusbeiträge zu entrichten. Der Tourismusbeitrag ist für jene Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb deren Gebiet der Sitz oder eine Betriebsstätte (§§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung) zur Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit gelegen ist. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinn des § 26 Bundesabgabenordnung maßgebend.
(2) Ist eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer in mehreren Tourismusgemeinden beitragspflichtig, ist der Tourismusbeitrag für jede Tourismusgemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der im Gebiet der einzelnen Gemeinden erzielte Umsatz nicht feststellen, ist der Umsatz auf die einzelnen Gemeinden, in denen sich der Sitz bzw. Betriebsstätten befinden, nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne aufzuteilen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit von Betriebsinhabern oder von familieneigenen Arbeitskräften ausgeübt, ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Tourismusbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern zu werten.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer im Gebiet einer oder mehrerer (Tourismus-)Gemeinden und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.
§ 83 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 83 § 83 Strafbestimmungen
…kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten als Wohnraum nicht, nicht vollständig oder nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. wer entgegen §§ 36 ff. als Beitragspflichtige bzw. Beitragspflichtiger den Tourismusbeitrag hinterzieht, verkürzt oder der Verkürzung aussetzt, 3. wer entgegen § 45 Abs. 1 als Beitragspflichtige bzw…
§ 81
…durchzuführen hat. (3) Im Übrigen sind für das Verfahren, die Entschädigung, die Auflösung und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Bestimmungen der §§ 36 bis 38a Oö. Straßengesetz 1991 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021)…
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