Oö. TG 2018
Gliederung
1. TEIL Tourismusorganisationen
2. ABSCHNITT Ortsklassen; Errichtung, Mitglieder und Aufgaben der Tourismusverbände § 9 Ortsklassen, Tourismusgemeinden
§ 11 § 11 Mitglieder des Tourismusverbands
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbands sind jene Unternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinn des § 2 Umsatzsteuergesetz 1994, die im Gebiet des Tourismusverbands ihren Sitz oder eine Betriebsstätte (§§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung) haben, und deren Umsätze nicht zur Gänze nach § 39 Abs. 1 bzw. § 43 Abs. 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Bei Unternehmerinnen bzw. Unternehmern ohne Sitz oder Betriebsstätte ist der Wohnsitz im Sinn des § 26 Bundesabgabenordnung maßgebend.
(2) Natürliche Personen und sonstige Rechtsträger, die ein Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland betreiben und nicht Pflichtmitglied des Tourismusverbands sind, können einen begründeten Antrag auf Aufnahme als freiwilliges Mitglied stellen. Das gleiche Recht steht Personen mit Wohnsitz im Gebiet des Tourismusverbands zu. Die Aufnahme bzw. Ablehnung hat der Tourismusverband dem Antragsteller binnen acht Wochen ab dem Einlangen des Antrags schriftlich mitzuteilen. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme als Mitglied.
(3) Freiwillige Mitglieder, die ein Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland betreiben, haben einen Tourismusbeitrag nach den §§ 37 bis 45 zu entrichten. Der beitragspflichtige Umsatz ist von der im Antrag angeführten Betriebsstätte (Sitz) zu berechnen. Erstreckt sich das Gebiet des Tourismusverbands auf mehrere Gemeinden, ist auch jene Gemeinde anzugeben, nach welcher der Tourismusbeitrag zu berechnen ist. Ist der Tourismusbeitrag nach einer Statutarstadt zu berechnen, für die gemäß § 37 Abs. 2 Gemeindeteile festgelegt sind, hat dies nach jenem Gemeindeteil zu erfolgen, in dem die Unternehmen aus dem Tourismus den höchsten unmittelbaren Erfolg erzielen. Wird im Inland keine beitragsbegründende Tätigkeit ausgeübt, ist zumindest der geringste Mindestbeitrag zu entrichten.
(4) Die freiwillige Mitgliedschaft kann vom Mitglied bei Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist mit Wirksamkeit zum Ende des Kalenderjahres ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden.
(5) Wird das Ansehen eines Tourismusverbands durch marktschädigendes Verhalten eines Mitglieds trotz erfolgter Abmahnungen durch längere Zeit herabgewürdigt, kann die Vollversammlung den Ausschluss dieses Mitglieds aus dem Tourismusverband beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Mit der Wirksamkeit des Beschlusses endet die Pflicht zur Entrichtung des Tourismusbeitrags. Über Antrag ist der Ausschluss zu widerrufen, sofern ein schädliches Verhalten nicht mehr zu befürchten ist.
§ 85 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 85 § 85 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…im Abs. 2 nicht anderes festgelegt wird, mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Die §§ 11 , 27, 28 Abs. 1 und 33 bis 57 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Verordnungen gemäß § 57 Abs. 1…
§ 22 § 22 Aufgaben und Geschäftsgang
… 5 bis 7); 8. die Überwachung der Geschäftsführung; 9. die Bestellung eines Abschlussprüfers; 10. die Vertretung des Tourismusverbands gegenüber der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer; 11. ein Antrag gemäß § 10 Abs. 3 betreffend die Fusionierung von Tourismusverbänden; 12. die Aufnahme und allfällige Ablehnung des Beitritts eines freiwilligen Mitglieds…
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