Oö. TG 2018
Gliederung
2. TEIL Tourismusbeitrag, Tourismusabgaben
2. ABSCHNITT Tourismusbeiträge § 36 Gemeindebezogene Beitragspflicht
§ 44 § 44 Beitragspflicht in Gemeinden der Ortsklasse D
(1) Unternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinn des § 2 Umsatzsteuergesetz 1994, die im Gebiet einer Gemeinde der Ortsklasse D ihren Sitz oder eine Betriebsstätte (§§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung) haben, haben nach Maßgabe der §§ 33 bis 42, § 43 Abs. 2 bis 6 und § 45 einen Tourismusbeitrag zu entrichten, wenn ihr steuerbarer Umsatz 730.000 Euro pro Jahr überschreitet. Hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer in mehreren Gemeinden der Ortsklasse D Betriebsstätten, so ist abweichend vom § 36 Abs. 2 der Tourismusbeitrag für alle Betriebsstätten in Gemeinden der Ortsklasse D in einem zu berechnen und zu entrichten.
(2) Die Höhe des Tourismusbeitrags beträgt unter Berücksichtigung der für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer zutreffenden Beitragsgruppe den nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes (Abs. 1):
| Prozentsätze der Beitragsgruppen | ||||||
| 1 0,10 | 2 0,05 | 3 0,02 | 4 0,01 | 5 0,00 | 6 0,00 | 7 0,00 |
Abweichend vom § 43 Abs. 3 beträgt der Mindestbeitrag jedenfalls 29 Euro.
(3) Wird eine beitragspflichtige Unternehmerin bzw. ein beitragspflichtiger Unternehmer freiwilliges Mitglied eines Tourismusverbands gemäß § 11 Abs. 2, entfällt die Beitragspflicht gemäß Abs. 1.
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