Oö. POG 1992
Gliederung
VI. HAUPTSTÜCK Bau- und Einrichtungsvorschriften; Verwendung von Schulliegenschaften § 55 Einrichtung
§ 58 § 58 Raumerfordernis; Bauplanbewilligung; Verwendungsbewilligung
(1) Das Raumerfordernis für eine öffentliche Pflichtschule wird durch die lehrplanmäßigen Anforderungen und nach den gegebenen und zu erwartenden Schüler- und Lehrerzahlen bestimmt. Ist das für einen ordentlichen Unterrichtsbetrieb erforderliche Raumangebot nicht gegeben, so ist das durch Neu- und Zubaumaßnahmen abzudeckende Raumerfordernis von der Bildungsdirektion durch Bescheid festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
(2) Die Baupläne für die Herstellung sowie für jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden (Neu-, Zu- und Umbaumaßnahmen) sind im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen zu erstellen und bedürfen - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - einer Bewilligung (Bauplanbewilligung) durch die Bildungsdirektion. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
(3) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - nur verwendet werden, wenn eine Bewilligung des Bauplans nach Abs. 2 vorliegt. Kommt eine Bewilligung des Bauplans nach Abs. 2 jedoch nicht in Betracht, so muss hiefür eine gesonderte Bewilligung (Verwendungsbewilligung) vorliegen. Zuständig für die Erteilung der Verwendungsbewilligung ist die Bildungsdirektion. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 44/1999, 5/2013, 57/2014, 64/2018)
(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn der Bauplan dem Raumerfordernis und den in Durchführung dieses Landesgesetzes erlassenen Bau- und Einrichtungsvorschriften entspricht sowie sonstigen öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.
(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn gegen die Verwendung der Schulliegenschaften nach diesem Landesgesetz und den in Durchführung dieses Landesgesetzes erlassenen Bau- und Einrichtungsvorschriften keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung hat die Schulart, für die sie erteilt wird, zu bezeichnen.
(7) Die Verfahren nach Abs. 1 und 2 sind möglichst gleichzeitig durchzuführen; der Schulerhalter hat dabei auch den Lehrkörper (Personalvertretung) der betreffenden Schule zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 124/1998)
(Anm: LGBl.Nr. 1/1995)
§ 33 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 33 § 33 Errichtung der öffentlichen Berufsschulen
…auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG , BGBl. I Nr. 108/1997, genutzt werden können. §§ 58 und 59 sind nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 57/2023)…
§ 35 § 35 Öffentliche Schülerheime
…38, § 48 bis § 52, § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1, 2 und 5, § 58 und § 59 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist und daß…
§ 37 § 37 Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschule als ganztägige Schule
… 1 und 4 sinngemäß. Die Bewilligung ist über Antrag des gesetzlichen Schulerhalters zu erteilen, wenn hiefür kein Bedarf mehr gegeben ist. (6) § 58 Abs. 3 wird nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 80/2006)…
Rückverweise