Oö. POG 1992
Gliederung
V. HAUPTSTÜCK Erhaltung der öffentlichen Pflichtschulen § 48 Begriffe
§ 53 § 53 Gastschulbeiträge
(1) Gastschulbeiträge sind Beiträge von Gebietskörperschaften, die im Sinn der Abs. 2 bis 4 an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, ohne dass ihr Gebiet zum Schulsprengel dieser Pflichtschule gehört. Die Überwälzung der Gastschulbeiträge auf die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von Schülern, aus welchem Titel immer, ist unzulässig.
(2) Für Schüler, die zum Zweck des Besuchs einer allgemein bildenden Pflichtschule oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Sprengel einer allgemein bildenden Pflichtschule Wohnung beziehen, haben die Gemeinden, in denen die Schüler ihren Hauptwohnsitz haben, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge zu leisten. Das Gleiche gilt auch dann, wenn ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besucht.
(3) Für Schüler, die auf Grund einer Bewilligung nach § 47 eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besuchen, haben die Gemeinden, in denen die Schüler ihren Hauptwohnsitz haben, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge zu leisten, wenn der Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen Schule dem sprengelfremden Schulbesuch zugestimmt hat. Eine Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann.
(4) Wird ein Schüler oder ein nicht Schulpflichtiger nach § 47 Abs. 7 in eine sprengelfremde berufsbildende Pflichtschule aufgenommen, hat hiefür die Gemeinde des Betriebsortes Gastschulbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(5) Wird die Leistung des Gastschulbeitrages von den beteiligten Gebietskörperschaften nicht einvernehmlich geregelt, ist dieser in der Höhe des laufenden Schulerhaltungsbeitrages zu leisten. Für die Berechnung und die Vorschreibung des Gastschulbeitrages gelten sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 30/2002)
Art. 2 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
Art. 2 Artikel II
…Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits eine sprengelfremde Schule besuchen, haben die Gemeinden, in denen sie ihren Hauptwohnsitz haben, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge gemäß § 53 Abs. 5 zu leisten.…
§ 47 § 47 Sprengelfremder Schulbesuch und Schulbesuch nicht schulpflichtiger Personen
… 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 5 Z 1 vorliegen, 2. die Einigung auch die Leistung von Gastschulbeiträgen ( § 53 Abs. 5 ) umfasst, wobei auch festgelegt werden kann, dass geringere oder keine Gastschulbeiträge zu leisten sind, und 3. die betroffenen Schulleitungen gehört wurden. (Anm…
§ 6 § 6 Verfahrensbestimmungen; Wirkungsbereich der Gemeinden
…Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu. (2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden mit Ausnahme der Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen gemäß § 51, § 53 und § 54 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dazu gehören im besonderen auch die Aufgaben, die einer Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter oder als gesetzlichem…
§ 54 § 54 Schulerhaltungsbeiträge an und von Gebietskörperschaften außerhalb Oberösterreichs
…in Oberösterreich Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen vorgeschrieben werden, sind in Oberösterreich vollstreckbar. (2) Gebietskörperschaften außerhalb Oberösterreichs haben Schulerhaltungsbeiträge im Sinne der §§ 51 bis 53 nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu leisten. Jedoch sind Beiträge an schulerhaltende Gemeinden von den Gemeinden, Beiträge an das Land Oberösterreich als gesetzlicher Schulerhalter ausschließlich…
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