Oö. POG 1992
Gliederung
V. HAUPTSTÜCK Erhaltung der öffentlichen Pflichtschulen § 48 Begriffe
§ 54 § 54 Schulerhaltungsbeiträge an und von Gebietskörperschaften außerhalb Oberösterreichs
(1) Gebietskörperschaften in Oberösterreich haben Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen, die auf Grund von gesetzlichen Vorschriften anderer Bundesländer erhoben werden, nach den für den gesetzlichen Schulerhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften zu entrichten. Solche Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen für oberösterreichische Schüler, die Berufsschulen außerhalb Oberösterreichs besuchen, sind, sofern nach den in Betracht kommenden Landesgesetzen hiefür oberösterreichische Gemeinden zur Zahlung verpflichtet sind, vom Land Oberösterreich zu zahlen, das die betreffenden Beiträge auf die beteiligten Gemeinden umlegen kann. Auf Grund von gesetzlichen Vorschriften anderer Bundesländer erlassene rechtskräftige Bescheide, mit denen Gebietskörperschaften in Oberösterreich Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen vorgeschrieben werden, sind in Oberösterreich vollstreckbar.
(2) Gebietskörperschaften außerhalb Oberösterreichs haben Schulerhaltungsbeiträge im Sinne der §§ 51 bis 53 nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu leisten. Jedoch sind Beiträge an schulerhaltende Gemeinden von den Gemeinden, Beiträge an das Land Oberösterreich als gesetzlicher Schulerhalter ausschließlich vom betreffenden Bundesland zu leisten.
(Anm: LGBl.Nr. 1/1995)
§ 35 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 35 § 35 Öffentliche Schülerheime
…Für öffentliche Schülerheime sind § 28 Abs. 1, § 36, § 38, § 48 bis § 52, § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1, 2 und 5, § 58 und § 59 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß…
§ 6 § 6 Verfahrensbestimmungen; Wirkungsbereich der Gemeinden
…2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden mit Ausnahme der Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen gemäß § 51, § 53 und § 54 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dazu gehören im besonderen auch die Aufgaben, die einer Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter oder als gesetzlichem Heimerhalter zukommen. (Anm: LGBl.Nr…
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