Oö. POG 1992
Gliederung
IV. HAUPTSTÜCK Schulsprengel § 39 Sprengelfestsetzung (Einschulung)
§ 43 § 43 Sonderschulsprengel
(1) Für die öffentlichen Sonderschulen und die Sonderschulklassen (§ 31 Abs. 3) gilt § 42 mit Ausnahme von Abs. 1a sinngemäß.
(2) Für die Vorschulstufe an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, ist ein eigener Schulsprengel festzusetzen. § 42 mit Ausnahme von Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2016)
Art. 11 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
Art. 11 Artikel XI
…2018 tritt im § 25 Abs. 3 , im § 27b Abs. 1 und in den §§ 36a und 38a Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 , LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung dieses Landesgesetzes, die Landesregierung sowie im § 27b Abs. 6 und im § 27c…
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