Oö. POG 1992
Gliederung
IV. HAUPTSTÜCK Schulsprengel § 39 Sprengelfestsetzung (Einschulung)
§ 42 § 42 Sprengel für Mittelschulen
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Mittelschule kann - unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften - in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Zumindest die Berechtigungssprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen; sie können sich auch überdecken. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)
(1a) Für die Mittelschulen kann auch ein gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt werden, der sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt. Wird von der Bildungsdirektion ein solcher gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt, müssen die Pflichtsprengel der Mittelschulen lückenlos aneinandergrenzen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2016, 64/2018, 113/2019)
(1b) Für Mittelschulen oder Klassen von Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) festgesetzt werden, welche nicht lückenlos aneinanderzugrenzen haben. (Anm: LGBl.Nr. 32/2023)
(2) Der Pflichtsprengel umfaßt das Gebiet, in dem jene nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften für den Besuch einer öffentlichen Mittelschule in Betracht kommenden Kinder wohnen, denen der Besuch dieser Schule hinsichtlich des Schulweges zugemutet werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)
(3) Der Berechtigungssprengel umfasst das Gebiet, aus welchem die für den Besuch einer Mittelschule in Betracht kommenden Kinder auf Verlangen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten in die Schule aufzunehmen sind. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)
(4) § 40 Abs. 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 113/2019)
§ 43 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 43 § 43 Sonderschulsprengel
…1) Für die öffentlichen Sonderschulen und die Sonderschulklassen ( § 31 Abs. 3 ) gilt § 42 mit Ausnahme von Abs. 1a sinngemäß. (2) Für die Vorschulstufe an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, ist ein eigener Schulsprengel festzusetzen…
Art. 11 Artikel XI
…übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2019. (2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden betreffend die Festsetzung der Sprengel für öffentliche Pflichtschulen gemäß §§ 40 und 42 bis 44 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 , LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2017, gelten ab 1. Jänner 2019 als Verordnungen der Bildungsdirektion…
§ 46 § 46 Sprengelangehörigkeit
…an den Schulen Rücksicht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 63/2022) (2a) Bei einem das gesamte Landesgebiet umfassenden Berechtigungssprengel für die Mittelschulen ( § 42 Abs. 1a ) hat jede Schülerin bzw. jeder Schüler eine Wahlmöglichkeit zwischen den einzelnen Schulen, soweit die personellen, räumlichen und schulorganisatorischen Gegebenheiten an der von ihr…
Rückverweise