Oö. POG 1992
Gliederung
IV. HAUPTSTÜCK Schulsprengel § 39 Sprengelfestsetzung (Einschulung)
§ 40 § 40 Volksschulsprengel
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Volksschule umfaßt das Gebiet, in dem die für die Volksschule in Betracht kommenden volksschulpflichtigen Kinder, denen der Schulweg zumutbar ist, wohnen. Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 44/1999)
(1a) Abweichend von Abs. 1 können für Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) festgesetzt werden, welche nicht lückenlos aneinanderzugrenzen haben. (Anm: LGBl.Nr. 32/2023)
(2) Die Volksschulsprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen. Für die Festsetzung des Schulsprengels sind in der Regel die Gemeindegrenzen maßgebend. Zur Erleichterung des Schulweges können jedoch einzelne Gemeindeteile in den Schulsprengel einer in einer anderen Gemeinde liegenden Schule eingeschult werden. Ferner können nach Bedarf für größere Gemeinden mehrere Schulsprengel, für kleinere Gemeinden ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden.
(3) Die Bildungsdirektion hat den Schulsprengel unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 29 durch Verordnung festzusetzen. Vor Erlassung der Verordnung sind der gesetzliche Schulerhalter und die beteiligten Gebietskörperschaften zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
(5) Soll der Schulsprengel sich über das Landesgebiet hinaus erstrecken oder soll ein Gebiet in einen Schulsprengel eingeschult werden, dessen Schulsitzgemeinde außerhalb des Landes gelegen ist, so darf die Verordnung erst erlassen werden, sobald die Bildungsdirektion mit den beteiligten Ländern über die zu treffenden Maßnahmen das Einvernehmen hergestellt hat. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
§ 44 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 44 § 44
…Sprengel für Polytechnische Schulen (1) Für die öffentlichen Polytechnischen Schulen gilt § 40 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014) (2) Abweichend vom Sprengel der Polytechnischen Schule können für die einzelnen Fachbereiche eigene Sprengel (Berechtigungssprengel) festgesetzt werden, um den Schülern…
Art. 11 Artikel XI
…4. die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2019. (2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden betreffend die Festsetzung der Sprengel für öffentliche Pflichtschulen gemäß §§ 40 und 42 bis 44 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 , LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2017, gelten ab 1. Jänner 2019 als Verordnungen der Bildungsdirektion…
§ 42 § 42 Sprengel für Mittelschulen
…Mittelschule in Betracht kommenden Kinder auf Verlangen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten in die Schule aufzunehmen sind. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019) (4) § 40 Abs. 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018) (Anm: LGBl.Nr. 113/2019)…
§ 45 § 45 Berufsschulsprengel
…die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018) (4) § 40 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.…
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