Oö. POG 1992
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen § 1 Öffentliche Pflichtschulen und öffentliche Schülerheime
§ 3c § 3c Deutschförderkurse an Berufsschulen
Für Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen sind Deutschförderkurse einzurichten. Dabei gilt § 3b Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe, dass
1.Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
2. das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst .
(Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
Art. 11 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
Art. 11 Artikel XI
…des 31. Dezember 2018 die Oö. Landesregierung und die durch die jeweilige Landesausführungsgesetzgebung bestimmte Behörde einvernehmlich vorzugehen. (4) §§ 3b und 3c Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 , LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung dieses Landesgesetzes, sind im Schuljahr 2018/2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen…
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