§ 3c § 3cDeutschförderkurse an Berufsschulen
In Kraft seit 01. September 2018
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Für Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen sind Deutschförderkurse einzurichten. Dabei gilt § 3b Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe, dass
1. Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
2. das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst .
(Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
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