(1) Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß den §§ 5, 9 und 10 oder einer Anzeige gemäß § 6 bedürfen jedoch nicht
1. Vorhaben gemäß § 5 Z 1, die einer Bewilligung nach dem Oö. Straßengesetz 1991 bedürfen,
2. Vorhaben gemäß § 5 Z 6, die einer Bewilligung nach dem Oö. Starkstromwegegesetz 1970 bedürfen,
3. Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 4, die einer campingrechtlichen Bewilligung nach dem Oö. Tourismusgesetz 2018 bedürfen,
4. Entfallen
5. Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, sofern die Anzeigepflicht nicht bereits gemäß Abs. 3 entfällt,
zu denen die Naturschutzbehörde auf Grund der von der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäß § 48 Abs. 2 durchzuführenden Beteiligung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Bewilligungsansuchens mit den dazugehörenden Unterlagen - in den Fällen, in denen nach Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens bei dieser - keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Das Gleiche gilt, wenn die zuständige Bewilligungsbehörde allfälligen Bedingungen oder Auflagen der Naturschutzbehörde voll Rechnung trägt. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019, 62/2021)
(2) Eine ablehnende Stellungnahme gemäß Abs. 1 ist abzugeben, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). Kann jedoch das Vorhaben durch Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen mit den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz in Einklang gebracht werden, sind der zuständigen Bewilligungsbehörde die entsprechenden Bedingungen oder Auflagen bekanntzugeben.
(3) Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich derer die bzw. der Amtssachverständige in einem baubehördlichen Vorprüfungsverfahren gemäß § 30 Oö. Bauordnung 1994 feststellt, dass das Bauvorhaben auf Grund seiner Lage, Gestaltung oder seiner Größe ohnehin nur unbedeutende Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben könnte, bedürfen keiner Anzeige gemäß § 6. Diese Feststellung durch die Amtssachverständige bzw. den Amtssachverständigen hat durch Ausfüllen einer von der Landesregierung bereitzustellenden Prüfliste zu erfolgen, welche nach Durchführung des baubehördlichen Vorprüfungsverfahrens unverzüglich an die zuständige Naturschutzbehörde zu übermitteln ist. Hegt die Naturschutzbehörde Bedenken hinsichtlich der Plausibilität des Ergebnisses, kann sie innerhalb von vier Wochen ab Eingang der Prüfliste mitteilen, dass keine Ausnahme von der Anzeigepflicht nach dieser Bestimmung vorliegt.
(Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)
Oö. NSchG 2001 · Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
§ 7 § 7Ausnahmen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht
…§ 7 Ausnahmen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht (1) Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß den §§ 5, 9 und 10 oder einer Anzeige gemäß § …
§ 10 § 10Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
…Fließgewässeruferschutzbereich nicht. (2) Im Fließgewässeruferschutzbereich bedürfen überdies folgende Vorhaben außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, wenn nicht § 9 anzuwenden ist, vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde: 1. der Neu-, Zu- oder…
§ 48 § 48Behörden
…dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Naturschutzbehörde ist in Verfahren betreffend eine Bewilligung von im § 7 Abs. 1 genannten Vorhaben zu beteiligen. Demgemäß hat ihr die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde das Bewilligungsansuchen und die dazugehörigen Unterlagen (Kopien) zu übersenden und ihr…
§ 9 § 9Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen
…einer Bewilligung der Behörde: 1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, sofern es sich nicht um widmungsneutrale Bauwerke gemäß § 37a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 oder um jagdliche Ansitzeinrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 17 Oö. Bauordnung 1994 handelt - die Bewilligungspflicht entfällt bei…
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