(1) Behörde bzw. Naturschutzbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Naturschutzbehörde ist in Verfahren betreffend eine Bewilligung von im § 7 Abs. 1 genannten Vorhaben zu beteiligen. Demgemäß hat ihr die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde das Bewilligungsansuchen und die dazugehörigen Unterlagen (Kopien) zu übersenden und ihr eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist die Naturschutzbehörde rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Die in den genannten Bewilligungsverfahren ergehenden Bescheide sind ihr zuzustellen. (Anm: LGBL.Nr. 62/2024)
(3) Fällt ein Vorhaben in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden oder sind dafür nach diesem Landesgesetz Bewilligungen sowohl der Bezirksverwaltungsbehörde als auch der Landesregierung erforderlich, ist die Landesregierung Naturschutzbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 92/2014, 54/2019)
(4) Die Landesregierung kann eine Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall ermächtigen,
1. Bewilligungsverfahren nach § 24 Abs. 3 und Feststellungsverfahren nach § 24 Abs. 3b,
2. Bewilligungsverfahren gemäß § 25 Abs. 5 sowie
3. Bewilligungsverfahren in den Fällen des Abs. 3
durchzuführen und im eigenen Namen zu entscheiden, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung zweckmäßig scheint. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019, 62/2024)
Oö. NSchG 2001 · Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
§ 49 § 49Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…und Pflichten, welche die Gemeinde als Rechtsträger betreffen; 2. die Abgabe von Äußerungen; 3. die im § 1 Abs. 6 und § 48 Abs. 2 geregelten Aufgaben, wenn es sich um Verfahren handelt, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durchzuführen sind.…
§ 48 § 48Behörden
…IX. ABSCHNITT Behörden und organisatorische Bestimmungen § 48 Behörden (1) Behörde bzw. Naturschutzbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Naturschutzbehörde ist in Verfahren…
§ 7 § 7Ausnahmen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht
…10 oder einer Anzeige gemäß § 6 bedürfen jedoch nicht 1. Vorhaben gemäß § 5 Z 1, die einer Bewilligung nach dem Oö. Straßengesetz 1991 bedürfen, 2. Vorhaben gemäß § 5 Z 6, die einer Bewilligung nach dem Oö. Starkstromwegegesetz 1970 bedürfen, 3. Vorhaben…
§ 52 § 52Mitwirkung sonstiger Organe
…52 Mitwirkung sonstiger Organe (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei sowie - gegebenenfalls - die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 48) und Organen (§ 51) über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsrechte (§ 51) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten…
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