§ 6 § 6 Dauer und Ort des Schutzes — Oö. Artenschutzverordnung
Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt im gesamten Landesgebiet ganzjährig, sofern die §§ 7, 8 und 8a sowie die Oö. Biber-Verordnung nicht anderes bestimmen. (Anm: LGBl.Nr. 20/2016, 48/2026)
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