Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt im gesamten Landesgebiet ganzjährig, sofern die §§ 7, 8 und 8a nicht anderes bestimmen. (Anm: LGBl. Nr. 20/2016)
Keine Verweise gefunden
Rückverweise