Oö. NPG
Gliederung
II. ABSCHNITT Betrieb des Nationalparks
§ 5 § 5 Anwendung sonstiger Landesgesetze im Nationalpark
(1) § 11 und § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, § 3 Abs. 2 und 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 und § 44, § 45, § 46, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 48, § 57 Abs. 1 und 2 und § 62 des Oö. Jagdgesetzes 2024 gelten im Nationalpark nicht. Andere landesgesetzliche Bestimmungen sind im Nationalpark anzuwenden, sofern dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (Anm: LGBl.Nr. 129/2001, 62/2024, 58/2026)
(2) Die Nationalparkerklärung gilt als Raumordnungsprogramm für Sachbereiche gemäß § 11 Abs. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994. Die in der Nationalparkerklärung angeführten Grundflächen sind von der betroffenen Nationalparkgemeinde (§ 13) als Natur- oder Bewahrungszone im Flächenwidmungsplan gemäß § 18 Abs. 7 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 ersichtlich zu machen.
(3) Für die Auslegung von naturschutzrechtlichen oder baupolizeilichen Begriffen wie z. B. Anlage, Eingriff, Gebäude, Landschaftsbild, Naturhaushalt und dgl. sind die jeweils geltenden naturschutz- oder baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen.
§ 18 Oö. NPG · Oö. NPG · Oö. Nationalparkgesetz
§ 18 § 18 Bescheidmäßige Feststellungen; Verfahren
…Ist dies nicht möglich, ist der Antrag abzuweisen. Die bescheidmäßige Feststellung ersetzt allfällige bescheidmäßige Feststellungen oder Bewilligungen für dieselbe Tätigkeit oder Maßnahme auf Grund des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 , insbesondere auf Grund dessen §§ 5, 9 und 10 sowie die Anzeigepflicht gemäß § 6 Oö. Natur…
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