Oö. NPG
Gliederung
IV. ABSCHNITT Verwaltung des Nationalparks
§ 21 § 21 Strafbestimmung
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist zu bestrafen, wer
1.eine vorgenommene Kennzeichnung vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt (§ 4 Abs. 2);
2.Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 ohne Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchführt (§ 12 Abs. 2).
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 35.000 Euro ist zu bestrafen, wer
1.einem Verbot gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2 oder § 10 zuwiderhandelt;
2.Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, die in bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 9 Abs. 1 verfügt sind, nicht einhält;
3. sonst einem in diesem Landesgesetz oder in einer Verordnung, die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wird, festgelegten Ge- oder Verbot zuwiderhandelt.
(3) Bildet die unzulässige Durchführung eines Vorhabens den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung oder Einstellung des Vorhabens oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten nationalparkrechtlichen Feststellung.
(4) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz liegt nur vor, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer nach dem Oö. NSchG 2001 strafbaren Handlung erfüllt.
(Anm: LGBl.Nr. 58/2026)
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