Oö. NPG
Gliederung
II. ABSCHNITT Betrieb des Nationalparks
§ 10 § 10 Schutz der Bezeichnungen
Die Verwendung der Bezeichnungen „Nationalpark“, „Nationalparkregion“ oder „Nationalparkgemeinde“ sowie die Verwendung der Bezeichnungen „Naturzone“ und „Bewahrungszone“ im Zusammenhang mit dem Nationalpark für Gebiete, die nicht auf Grund dieses Landesgesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.
§ 18 Oö. NPG · Oö. NPG · Oö. Nationalparkgesetz
§ 18 § 18 Bescheidmäßige Feststellungen; Verfahren
…Bewilligungen für dieselbe Tätigkeit oder Maßnahme auf Grund des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 , insbesondere auf Grund dessen §§ 5, 9 und 10 sowie die Anzeigepflicht gemäß § 6 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 . (Anm: LGBl.Nr. 129/2001, 58/2026) (2a) § 24 Abs. 3a und 3b Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz…
§ 21 § 21 Strafbestimmung
…einem Verbot gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2 oder § 10 zuwiderhandelt; 2. Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, die in bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 9 Abs. 1…
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