(1) Nach Maßgabe des Abs. 2 unterliegen diesem Landesgesetz nicht:
1. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen;
2. Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Katastrophenfolgen;
3. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen, insbesondere auch der Bergrettung, einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen;
4.Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes.
(Anm: LGBl.Nr. 129/2001)
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 Z 2 und 3 sind - soweit sie die Vorbeugung vor Naturkatastrophen und Vorbereitungsmaßnahmen, wie Übungen und dgl. sowie die Beseitigung von Katastrophenfolgen betreffen - außer bei Gefahr im Verzug mit Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchzuführen.
(2a) Keiner naturschutzbehördlichen Feststellung nach diesem Landesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen bedürfen Maßnahmen, die das Land Oberösterreich als Träger von Privatrechten zur Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur setzt, in Auftrag gibt oder naturschutzfachlich steuert. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Forst- und Wasserrechtes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 21 Oö. NPG · Oö. NPG · Oö. Nationalparkgesetz
§ 21 § 21 Strafbestimmung
…ist zu bestrafen, wer 1. eine vorgenommene Kennzeichnung vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt ( § 4 Abs. 2 ); 2. Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 ohne Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchführt ( § 12 Abs. 2 ). (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und von…
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