(1) Die Landesregierung hat den Nationalpark und seine Zonen im erforderlichen Umfang zu kennzeichnen. Maßnahmen zur Kennzeichnung sind im Einvernehmen mit den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke und den Inhabern von sonstigen öffentlichen oder privaten Rechten, die mit diesen Grundstücken verbunden sind, zu setzen.
(2) Die vorsätzliche Beschädigung, Zerstörung oder unbefugte Entfernung der Kennzeichnung ist verboten.
§ 21 Oö. NPG · Oö. NPG · Oö. Nationalparkgesetz
§ 21 § 21 Strafbestimmung
…Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist zu bestrafen, wer 1. eine vorgenommene Kennzeichnung vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt ( § 4 Abs. 2 ); 2. Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 ohne Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchführt ( § 12…
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