(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
1. wer eine vorgenommene Kennzeichnung vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt (§ 4 Abs. 2);
2. wer einem Verbot gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2 oder § 10 zuwiderhandelt;
3. wer Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, die in bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 9 Abs. 1 verfügt sind, nicht einhält;
4. wer Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 ohne Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchführt (§ 12 Abs. 2);
5. wer sonst einem in diesem Landesgesetz oder in einer Verordnung, die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wird, festgelegten Ge- oder Verbot zuwiderhandelt.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.200 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001)
(3) Der Versuch ist strafbar.
Oö. NPG · Oö. Nationalparkgesetz
§ 21 § 21Strafbestimmung
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, 1. wer eine vorgenommene Kennzeichnung vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt (§ 4 Abs. 2); 2. wer einem Verbot gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2 oder § 10 zuwiderhandelt; 3. wer Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, die in bes…
§ 23
…Maßnahmen, die zur Erfüllung des behördlichen Auftrages notwendig sind, zu dulden. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 unabhängig von einer Bestrafung nach § 21 vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführungen des Vorhabens bescheidmäßig zu verfügen.…
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