(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
1. wer eine vorgenommene Kennzeichnung vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt (§ 4 Abs. 2);
2. wer einem Verbot gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2 oder § 10 zuwiderhandelt;
3. wer Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, die in bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 9 Abs. 1 verfügt sind, nicht einhält;
4. wer Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 ohne Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchführt (§ 12 Abs. 2);
5. wer sonst einem in diesem Landesgesetz oder in einer Verordnung, die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wird, festgelegten Ge- oder Verbot zuwiderhandelt.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.200 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001)
(3) Der Versuch ist strafbar.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden