LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. LandtagswahlordnungVI. HAUPTSTÜCK Ermittlungsverfahren5. ABSCHNITT Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen § 72 Form und Inhalt der Einsprüche; Einspruchsfrist§ 72

§ 72

In Kraft seit 01. Mai 1997
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