(1) Die Sprengelwahlbehörde - in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, die Gemeindewahlbehörde - hat zuerst die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts und die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen. Stimmen beide Zahlen nicht überein, ist der ermittelte oder vermutete Grund hiefür in der Niederschrift (§ 60) besonders zu vermerken. Hierbei sind die durch die Gemeindewahlbehörde gemäß § 50a Abs. 3 und 4 getroffenen und protokollierten Feststellungen zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009, 93/2020)
(2) Im Anschluß daran sind die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen; die jeweils ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Grund der Ungültigkeit ist niederschriftlich festzuhalten; folgendes ist sodann festzustellen:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);
5. getrennt nach Bewerberinnen und Bewerbern des Kreiswahlvorschlags und des Landeswahlvorschlags die von den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(3) Die nach Abs. 2 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 60) zu beurkunden und, sofern die Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, der Gemeindewahlbehörde, im übrigen jedoch der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
§ 52 § 52Ausübung des Wahlrechts von bettlägerigen und solchen gleichzuhaltenden Wahlkartenwählern
…Ende der Wahlzeit der ermittelnden Wahlbehörde (Abs. 4) übergeben werden kann. (9) Die Stimmzettelprüfung durch die besondere Wahlbehörde umfaßt nur die im § 59 Abs. 1 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde ist § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 und…
§ 59 § 59Stimmergebnis im Wahlsprengel
(1) Die Sprengelwahlbehörde - in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, die Gemeindewahlbehörde - hat zuerst die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts und die Zahl der im Abstim…
§ 60 § 60Niederschrift
…über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe; 7. sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden; 8. die im § 59 Abs. 2 bezeichneten Feststellungen. (Anm: LGBl.Nr. 41/2003, 27/2009, 93/2020) (3) Der Niederschrift sind anzuschließen: 1. das Wählerverzeichnis; 2. das Abstimmungsverzeichnis…
§ 50a § 50aAusübung des Wahlrechts durch Briefwahl
…die Wahlkuverts zu entnehmen und sie in die Wahlurne zu den anderen Wahlkuverts zu legen. Die weitere Stimmauszählung folgt den Bestimmungen der §§ 59, 60 und 61. (8) Wahlkarten, die am Wahltag in einem Wahllokal gemäß Abs. 2 abgegeben werden, sind von der zuständigen Wahlbehörde auf ihre Gültigkeit…