(1) Die Sprengelwahlbehörde - in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, die Gemeindewahlbehörde - hat den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;
3. die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
4. die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung;
5. die Anzahl der Wahlkartenwähler, sofern das Wahllokal nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt war;
5a. die Anzahl der einzubeziehenden Wahlkarten gemäß § 50a;
6. die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe;
7. sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden;
8. die im § 59 Abs. 2 bezeichneten Feststellungen.
(Anm: LGBl.Nr. 41/2003, 27/2009, 93/2020)
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
1. das Wählerverzeichnis;
2. das Abstimmungsverzeichnis;
3. die Wahlkarten der Wahlkartenwählerinnen und -wähler;
3a. die Wahlkarten, getrennt nach solchen, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen, und solchen, die nicht miteinzubeziehen waren;
4. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; entsteht die Ungültigkeit auf Grund der Abgabe eines leeren Wahlkuverts, ist das leere Wahlkuvert in den Umschlag zu verpacken;
5. die gültigen Stimmzettel, die je nach den wahlwerbenden Parteien und innerhalb dieser nach Stimmzettel mit und ohne gültige Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
6. die nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
(Anm: LGBl.Nr. 27/2009, 93/2020)
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür in der Niederschrift anzuführen. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
§ 61 § 61Stimmergebnisse in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln
…auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gilt § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 8 sowie § 60 Abs. 4 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der…
§ 47 § 47Stimmenabgabe
…kann. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 60) festzuhalten. Wenn dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen ist und er die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels begehrt, ist ihm vom…
§ 52 § 52Ausübung des Wahlrechts von bettlägerigen und solchen gleichzuhaltenden Wahlkartenwählern
…durch die besondere Wahlbehörde umfaßt nur die im § 59 Abs. 1 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde ist § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 sowie Abs. 4…
§ 59 § 59Stimmergebnis im Wahlsprengel
…die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen. Stimmen beide Zahlen nicht überein, ist der ermittelte oder vermutete Grund hiefür in der Niederschrift (§ 60) besonders zu vermerken. Hierbei sind die durch die Gemeindewahlbehörde gemäß § 50a Abs. 3 und 4 getroffenen und protokollierten Feststellungen zu berücksichtigen. (Anm…