(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet und bleiben, allenfalls in geänderter Zusammensetzung gemäß § 18 Abs. 4, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl des Landtages im Amt.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für die Beisitzer sind für den Fall ihrer Verhinderung in gleicher Weise und in gleich großer Anzahl Ersatzbeisitzer zu berufen.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das aktive Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
(5) Jedes Mitglied einer Wahlbehörde ist zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet.
(6) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) unzulässig. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern Mitglieder der Wahlbehörden in Verfahren vor Behörden oder Gerichten einvernommen werden. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(7) Von der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 6 ausgenommen ist die Weitergabe von Wahlergebnissen durch Mitglieder der Wahlbehörden an Bewerberinnen und Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigten Personen bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der wahlwerbenden Parteien sowie an Personen, die in der Organisation jener politischen Parteien, von denen die wahlwerbenden Parteien allenfalls unterstützt werden, mitwirken, wobei vor Wahlschluss eine darüber hinausgehende Information der Öffentlichkeit auch diesen Personen verboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020, 64/2025)
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
§ 5 § 5Allgemeines
…ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat. (5) Jedes Mitglied einer Wahlbehörde ist zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet. (6) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung…
§ 6 § 6Wirkungskreis der Wahlbehörden
…sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat. § 79 wird jedoch hiedurch nicht berührt. § 5 Abs. 6 ist auf die einer Wahlbehörde zugewiesenen Hilfskräfte anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)…
§ 13 § 13Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer
…ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden im Zeitpunkt der Wahlausschreibung zukommt. (2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die dem § 5 Abs. 3 entsprechen. (3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an den…
§ 80 § 80Strafbestimmung
…unterstützt, ohne aktiv wahlberechtigt zu sein; 4. wer den Bestimmungen des § 40 zuwider Wahlwerbung betreibt, sich an einer Ansammlung beteiligt oder Waffen trägt; 5. wer Anordnungen des Wahlleiters nicht befolgt; 6. wer auf Wahlkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt; 7. wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert, gebrechlich, bettlägerig…