(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
1. wer den Anordnungen der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörden zuwiderhandelt;
2. wer offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag gemäß § 23 oder Beschwerde gemäß § 25 erhebt.
3. wer einen Kreiswahlvorschlag unterstützt, ohne aktiv wahlberechtigt zu sein;
4. wer den Bestimmungen des § 40 zuwider Wahlwerbung betreibt, sich an einer Ansammlung beteiligt oder Waffen trägt;
5. wer Anordnungen des Wahlleiters nicht befolgt;
6. wer auf Wahlkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt;
7. wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert, gebrechlich, bettlägerig oder körperlich behindert ausgibt;
8. wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet;
9. wer unbefugt amtliche Stimmzettel und wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt;
10. wer unbefugt amtliche Wahlkarten oder der amtlichen Wahlkarte gleiche oder ähnliche Wahlkarten in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt;
11. wer entgegen § 5 Abs. 6 und 7, § 6 Abs. 2 iVm. § 5 Abs. 6, § 14 Abs. 4 iVm. § 5 Abs. 6 und 7 oder § 41 Abs. 4 Informationen weitergibt.
(Anm.: LGBl. Nr. 41/2003, 27/2009, 31/2014, 93/2020)
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, 90/2013, 93/2020)
(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
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