(1) Spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung haben die Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 14 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen; verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt. Den Vorschlägen ist, unbeschadet des § 14 Abs. 1, die Zahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden im Zeitpunkt der Wahlausschreibung zukommt.
(2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die dem § 5 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Gemeindewahlleiter zu richten. Die Eingaben für die Bestellung von Beisitzern und Ersatzbeisitzern in die Bezirkswahlbehörde, in die Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde können auch in Form von Listen eingebracht werden; die Listen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(4) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Parteien ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
§ 13 § 13Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer
(1) Spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung haben die Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 14 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wa…
§ 14 § 14Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen
…zu bildenden Wahlbehörden in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung eine Änderung ein, haben die von der Änderung betroffenen Parteien (§ 13 Abs. 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge einzubringen. (2) Soferne die Parteienanträge für die Berufung von Beisitzern und…
§ 11 § 11Landeswahlbehörde
…1) Für das ganze Landesgebiet wird beim Amt der o.ö. Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt. (2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus acht…
§ 18 § 18Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden
…Abs. 3, sind die der neuen Parteistärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. (5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind § 13 und § 14 sinngemäß anzuwenden.…