LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. LandtagswahlordnungIV. HAUPTSTÜCK Wählbarkeit, Wahlbewerbung § 27 Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)§ 36b

§ 36b§ 36b Überprüfung der Landeswahlvorschläge durch die Landeswahlbehörde, Abänderung und Zurückziehung von Landeswahlvorschlägen

In Kraft seit 30. Oktober 2020
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