LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. LandtagswahlordnungIV. HAUPTSTÜCK Wählbarkeit, Wahlbewerbung § 27 Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)§ 31

§ 31§ 31 Unterscheidende Parteibezeichnung in den Kreiswahlvorschlägen

In Kraft seit 30. Oktober 2020
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