§ 17d § 17dAbgeltung von Zeitguthaben
In Kraft seit 01. August 2007
Up-to-date
(1) Zeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach § 64 Abs. 3 Oö. LBG entstanden sind und nicht unter §§ 16 bis 17c fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden,
a) bei Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder
b) bei Tod der Beamtin bzw. des Beamten des Dienststands oder
c) in den übrigen Fällen bei wichtigem dienstlichen Interesse
im Verhältnis 1:1 abzugelten.
(2) Abs. 1 gilt nicht im Fall des § 115 Abs. 1 Z 4 Oö. LBG.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
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