§ 17c § 17cSonn- und Feiertagszulage
In Kraft seit 01. September 2002
Up-to-date
(1) Dem Beamten, der auf Grund eines Schicht- oder Wechseldienstplanes an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagsgebühr.
(2) Die Höhe der Sonn- und Feiertagsgebühr ist unter Bedachtnahme auf die mit dem Dienst verbundene Belastung festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(Anm: LGBl.Nr. 63/1993)
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