(1) Die Bezüge betragen für
1. den Landeshauptmann 195%
2. einen Landeshauptmann-Stellvertreter 185%
3. einen Landesrat 175%
4. den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 140%
5. einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 135%
6. den Direktor des Landesrechnungshofs 120%
7. Entfallen
8. Entfallen
9. den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 100%
10. einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 95%
11. den Zweiten und Dritten Präsidenten des Landtages 90%
12. einen Abgeordneten zum Landtag 75%
des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre. (Anm: LGBl.Nr. 40/1999, 94/2017, 64/2018, 104/2023, 12/2025)
(1a) Abweichend von Abs. 1 gilt für die demnach vorgesehene Anpassung:
1. Die Anpassung entfällt für das Kalenderjahr 2018.
2. Die Anpassung entfällt für das Kalenderjahr 2024 zur Hälfte.
3. Die Anpassung erfolgt für das Kalenderjahr 2025 mit dem Faktor 1,035, wobei der jeweilige Bezug höchstens um 437,80 Euro erhöht wird.
Die damit geltenden Beträge sind Grundlage der Anpassung im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr. (Anm: LGBl.Nr. 12/2025)
(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 und 1a, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug. (Anm: LGBl.Nr. 12/2025)
(2a) Bestehen neben dem Anspruch auf einen Bezug nach Abs. 1 und 1a ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Landes, des Bundes oder anderer Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 und 1a nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 und 1a unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezugs nach Abs. 1 und 1a um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde. (Anm: LGBl.Nr. 12/2025)
(3) Neben der Funktion des Ersten Präsidenten des Landtages und des Klubobmannes im Landtag soll grundsätzlich kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt werden. Diese Organe können aber innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß neben der Funktion ein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode des Organs. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, kann binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung abgegeben werden.
(4) Organe, die keine Erklärung gemäß Abs. 3 abgegeben haben oder nach § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes keinen anderen Beruf ausüben dürfen, üben ihre Funktion hauptberuflich im Sinn dieses Landesgesetzes aus. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessensvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
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