§ 10 § 10Inkrafttreten
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
(1) Dieses Landesgesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Personen, die am 1. Juli 1998 die Funktion als Erster Präsident des Landtages oder als Klubobmann ausüben, haben eine allfällige Erklärung gemäß § 2 Abs. 3 bis längstens 31. August 1998 abzugeben.
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