§ 13 § 13Nachzahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
Alle nicht unter § 12 fallenden Mitglieder des Landtages können freiwillig erklären, für die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 30. Juni 1998 Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 7, deren Bemessungsgrundlage die Bezüge nach § 2 sind, nachzuzahlen. Erklärungen sind bis zum 1. August 1998 beim Amt der Landesregierung abzugeben. Zahlungen haben bis längstens 30. September 1998 zu erfolgen und gelten als Beiträge im Sinn des 3. Abschnittes dieses Landesgesetzes.
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